Leistungen der Pflegestufen 0 bis 3 bzw. Pflegegrade 1-5

Welche Leistungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit im Endeffekt tatsächlich übernommen und welche (medizinischen) Versorgungsmaßnahmen überhaupt gewährt werden können, werden durch die Krankenkassen im Vorfeld genau geprüft. Dabei steht prinzipiell im Vordergrund, entweder die gegebene Pflegebedürftigkeit des Betroffenen zu mindern oder zumindest einer Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes des Pflegebedürftigen mit geeigneten medizinischen (Betreuungs-)Maßnahmen entgegenzuwirken. Der ausschlaggebende Faktor bei der Maßgabe des Leistungsgrades – sprich: bei der Ermittlung der jeweiligen Pflegestufen – ist der individuelle „Grad der Hilfebedürftigkeit“. Dieser „Wert“ wird nicht von der Krankenkasse selbst, sondern vom so genannten Medizinischen Dienst der Versicherer ermittelt. Um dieses Procedere so einfach und dabei gleichzeitig so übersichtlich wie möglich zu gestalten, wurden mit der Etablierung der Pflegeversicherung nach dem Pflegeversicherungsgesetz drei separate Pflegestufen festgelegt, welche dementsprechend an die dafür vorgesehenen Höchstbeiträge geknüpft sind.

Die Pflegestufen lauten in der Gesetzgebung wie folgt:

  • Pflegestufe 1 : der Patient ist erheblich pflegebedürftig
  • Zur Festlegung dieser Pflegestufe ist erforderlich, dass die pflegebedürftige Person mindestens einmal pro Tag eine Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, beim Ankleiden bzw. bei der Körperpflege nötig hat. Hier mehr zum Thema Pflegestufe 1

  • Pflegestufe 2 : es liegt eine Schwerpflegebedürftigkeit vor
  • Eine schwerpflegebedürftige Person erfordert – nach der Vorgabe des Gesetzgebers – einen Einsatz von mindestens drei täglichen, pflegerischen Unterstützungsmaßnahmen zu jeweils unterschiedlichen Tageszeiten. Hier mehr zum Thema Pflegestufe 2

  • Pflegestufe 3 : die betroffene Person ist schwerstpflegebedürftig
  • Ist die so genannte Schwerstpflegebedürftigkeit gegeben, so benötigt der Patient eine medizinische Rundum-Betreuung – inklusive nachts. Hier mehr zum Thema Pflegestufe 3


bzw. seit 01.01.2017 den 5 Pflegegraden

Pflegeleistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (häusliche Pflege) 125,00 € 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €
Pflegesachleistungen 0,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
Teilstationäre Pflege 0,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
Vollstationäre Pflege 125,00 € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €


Bei der Pflegestufe 1 bedeutet dieses eine regelmäßige Unterstützung seitens der Versicherer in Höhe von bis zu 205 €, sofern die Pflege durch Angehörige im Wohnraum des Pflegebedürftigen durchgeführt wird. Erfolgt die medizinische Betreuung hingegen durch einen Pflegedienst, so beträgt die Leistung maximal 384 €. Bei einer vollstationären Unterbringung leistet die Krankenkasse eine finanzielle Unterstützung von bis zu 1.023 €.

Liegt eine Schwerpflegebedürftigkeit vor also Pflegestufe 2, so leistet die Krankenkasse einen monatlichen Zuschuss von bis zu 410 €, wenn die Betreuung durch einen Angehörigen erfolgt, bei der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes gewährt die Krankenkasse höchstens 921 €, wohingegen die fixe Leistungserbringung der Versicherer bei einer vollstationären Betreuung bis zu 1.279 € betragen kann.

Pflegebedürftige der Pflegestufe 3 erhalten im Höchstfall 665 € - sofern die Pflege durch Angehörige erfolgt – ein Pflegedienst wird in diesem Fall allerdings regelmäßig mit einer Summe von bis zu 1.432 € unterstützt. Die vollstationäre Unterbringung wird seitens der Pflegeversicherungsanbieter ebenfalls mit einem Beitrag von bis zu 1.432 € getragen. In speziellen Härtefällen (z. B. bei Demenz oder wenn der Patient im Wachkoma liegt) kann jedoch - unter bestimmten Voraussetzungen – die Kostenübernahme bis zu einem Höchstsatz von 1.688 € pro Monat erfolgen.

In jedem Fall gilt, dass die Kosten für die Unterkunft bzw. die Verpflegung der pflegebedürftigen Person allein auch von dieser privat zu tragen sind!

Vergleicht man aber die monatlichen Zuschüsse durch die Kranken- bzw. die Pflegeversicherung im Falle einer notwendigen, dauerhaften, stationären Unterbringung des Patienten, so liegt diese Unterstützung tatsächlich weit unter den tatsächlich anfallenden Kosten. Denn diese liegen in der Regel bei mindestens 3.500 € pro Monat. Eine private Pflegezusatzversicherung erweist sich aus diesem Grunde somit als nahezu unabdingbar.