Die Pflegekosten sind enorm - Wer zahlt was?
Mit welchen Kosten muss bei einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit gerechnet werden? Wie werden diese Faktoren unterschieden und vor allem: welche Kosten werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen – und welche sind von den Betroffenen selbst zu zahlen?
So setzen sich die Kosten zusammen
So sind im diesem Zusammenhang in erster Linie die überaus hohen, mit einem Pflegeplatz bzw. Heimunterbringung verbundenen, finanziellen Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese wiederum werden unterteilt in die so genannten Investitionskosten (finanzieller Aufwand für die notwendige Ausstattung sowie für den Erhalt des jeweiligen Pflegeheims), die Hotelkosten (sprich: Zuwendungen für die Verpflegung und Unterkunft bzw. für die notwendigen Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich), eventuelle zusätzliche Leistungen (z. B. Reinigung etc.) sowie natürlich die Kosten für den individuellen Pflegeaufwand selbst.
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Hilfsmittel und Umbauten
Nicht zu vergessen sind gleichfalls auch die im Einzelfall benötigten Pflegehilfsmittel, die vor allem im Bereich der teilstationären oder in der häuslichen Betreuung eingesetzt werden. Diesbezüglich ist insbesondere von Krankenfahrstühlen oder Pflegebetten die Rede, wobei Betten zumeist leihweise durch die betreffenden Institutionen zur Verfügung gestellt werden.
Ein besonderes Augenmerk der sozialen Absicherung im pflegerischen Bereich ist in erster Linie das Anliegen, den pflegebedürftigen Personen ein weitestgehend selbständiges Leben zu ermöglichen oder ihnen das Leben an sich in bestimmter Form zu erleichtern. Wenn es z. B. um Umbaumaßnahmen geht, die aus vorgenannten Gründen in den Räumlichkeiten der Pflegebedürftigen durchgeführt werden müssen, so darf von Seiten der Pflegekasse mit einer Bezuschussung in Höhe von 2.557 € für jede notwendige Umgestaltung / Renovierung gerechnet werden. Im Zuge dessen ist allerdings jeweils ein gewisser Eigenanteil zu leisten, welcher sich in etwa auf zehn Prozent der tatsächlich entstehenden Kosten beläuft. Gleichzeitig gilt diesbezüglich jedoch, dass dieser Eigenanteil zu keiner Zeit eine Höhe von 50 Prozent der Bruttoeinnahmen (je Monat) übersteigen sollte.
Tipp der Redaktion: vielen Versicherten ist übrigens nur bedingt bekannt, dass eine pflegebedürftige Person ein Anrecht auf eine zusätzliche, jährliche Förderung in Höhe von 460 € durch die Pflegeversicherung hat. Die Voraussetzung für die Möglichkeit der außerordentlichen Zuwendung ist die Einstufung in die Pflegestufe 1 (sprich: geistig Behinderte sowie psychisch kranke Menschen, Demenzkranke usw.). Allein der Medizinische Dienst der Krankenkasse ist in dieser Hinsicht entscheidungsbefugt, ob bzw. in welcher letztendlich Höhe die Unterstützung gewährt werden kann – oder nicht.