Basiswissen und umfangreiche Informationen zur Pflegestufe 1

Pflegestufe 1: Voraussetzungen, Leistungen, Definition

Die Pflegeversicherung unterscheidet in drei, seit kurzem sogar in vier Pflegestufen. Die alle am 01.01.2017 durch die Pflegereform 2017 von 5 Pflegegraden abgelöst wurden. Die Pflegestufe 1 war bislang die geringste Pflegestufe, durch die Einführung der Pflegegrade könnte sich dies aber im Rahmen der Pflegereform ändern. (weiter zu den neuen Pflegegrade)

Die Pflegestufe 1 wird bei einer „erheblichen Pflegebedürftigkeit“ gewährt. Sie muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden, die den Antrag an die Pflegeversicherung weiter leitet. In der Regel wird die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt. Bei dieser Feststellung erfolgt auch die Festlegung, ob und welche Pflegestufe erteilt wird.

Wann gilt die Pflegestufe 1?

Die Pflegestufe 1 gilt, wenn eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ vorliegt. Sie zeichnet sich durch einen bestimmten Pflegeaufwand pro Tag aus. Dieser muss mindestens bei 90 Minuten pro Tag liegen. Wenigstens 45 Minuten des täglichen Pflegeaufwands müssen dabei auf die Grundpflege entfallen.

Zur Grundpflege zählen notwendige Hilfen bei

  • Körperpflege (Waschen, Anziehen)
  • Ernährung (Essen kochen, füttern)
  • Mobilität (aufstehen, sich bewegen)

Wenigstens zwei der Verrichtungen, die für die Grundpflege anfallen, müssen nur mit Hilfe erledigt werden können, damit die Pflegestufe 1 erteilt werden kann. Eine Nachtpflege muss dabei nicht zwingend notwendig sein. Auch ohne diese kann die Pflegestufe 1 seitens der Krankenkasse erteilt werden.

Die Pflegezeiten müssen dabei nicht tatsächlich täglich eingehalten werden. Sie werden aus dem wöchentlichen zeitlichen Aufwand errechnet, der für die Pflege anfällt. Dabei müssen die genannten Werte für die Pflegestufe 1 im Tagesdurchschnitt erreicht werden. Auch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt muss bei der Ermittlung der Pflegestufe 1 mit berücksichtigt werden.

Welche Leistungen werden in Pflegestufe 1 gewährt?

Wurde die Pflegestufe 1 vom MDK festgestellt, so müssen auch Leistungen fließen. Unterschieden wird dabei in Pflegesachleistung und Pflegegeld, sowie die Kombinationsleistungen.

Sachleistungen werden in Pflegestufe 1 im Jahr bis zu 450 Euro pro Monat gezahlt. Diese werden für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst gewährt. Das Pflegegeld kommt zur Auszahlung, wenn die Pflege von Verwandten, Nachbarn oder Freunden durchgeführt wird. Dann spricht man auch von der Laienpflege. Die Leistungen betragen bei Pflegestufe 1 235 Euro monatlich.

Die Kombinationsleistungen können in Pflegestufe 1 gezahlt werden, wenn ein Teil der Pflege vom Pflegedienst, der Rest über die Laienpflege abgedeckt wird. In diesem Fall bekommt der Pflegedienst einen bestimmten Betrag und verbleibende Überschüsse können anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.



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