Welche weiteren Leistungen gibt es für die einzelnen Pflegegrade?

Je nachdem, in welchen Pflegegrad man eingestuft ist, kann man noch weitere Leistungen erhalten, die wir im Folgenden kurz vorstellen wollen. Zum einen gibt es den Betreuungs- und Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für alle Pflegegrade. Dieser kann zum Beispiel eingesetzt werden, um einen Alltagsbegleiter für gemeinsame Spaziergänge oder Gespräche zu bezahlen oder eine Haushalts- bzw. Einkaufshilfe zu engagieren.

Außerdem gewähren die Pflegekassen in allen Pflegegraden einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 18,36 Euro für den Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems. Einmalig kommt hier noch ein Betrag von 10,49 Euro hinzu. Der Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wird monatlich bis zu 40 Euro pauschal bezuschusst, dies gilt ebenfalls in allen Pflegegraden. Typische Beispiele für diese Hilfsmittel sind Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Mundschutz.

Pflegeleistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (häusliche Pflege) 125,00 € 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €
Pflegesachleistungen 0,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
Teilstationäre Pflege 0,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
Vollstationäre Pflege 125,00 € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €

Altersgerechter Wohnraum und Pflegekurse

Weiterhin gewähren die Kassen in allen Pflegegraden einen Zuschuss für den altersgerechten Wohnraumumbau. Soll also ein Treppenlift installiert werden oder das Bad barrierefrei umgestaltet werden, indem etwa die Wanne gegen eine ebenerdige Dusche ausgetauscht wird, gibt es dafür einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro. Der Zuschuss kann erneut gewährt werden, wenn sich der Zustand der Pflegebedürftigen im Allgemeinen verschlechtert oder neue Maßnahmen im Wohnraum nötig werden.

Außerdem gibt es eine Förderung von maximal 4.000 Euro für die Wohnraumanpassung in Wohngruppen und WGs, die ambulant betreut werden. Maximal vier Bewohner können den Zuschuss beantragen. Zusätzlich gibt es einen einmaligen Gründungszuschuss für die WG-Gründung in Höhe von maximal 2.500 Euro für maximal vier WG-Bewohner. Darüber hinaus steht den Wohngruppen monatlich ein Zuschuss in Höhe von 214 Euro pro Kopf zur Verfügung, um eine Organisationskraft zu beschäftigen.

In allen Pflegegraden stehen pflegenden Angehörigen kostenfreie Pflegekurse zur Verfügung und die Pflegebedürftigen erhalten ebenfalls kostenfreie Beratungsbesuche. Sie können eine Beratung zum passenden Wohnraumumbau ebenso mit sich bringen, wie eine Beratung zur Verbesserung der pflegerischen Leistungen.

Kurzzeitpflege

Ab dem Pflegegrad 2 kann die Kurzzeitpflege genutzt werden. Wer etwa nach dem Krankenhausaufenthalt noch weiterhin Pflege benötigt, kann diese in einer stationären Einrichtung erhalten. Die Zuschüsse belaufen sich auf 1.612 Euro für maximal 28 Kalendertage pro Kalenderjahr.

Dieser Betrag kann sich verdoppeln auf 3.224 Euro und maximal acht Wochen im Jahr, wenn im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege genutzt wurde. Diese kommt etwa in Betracht, wenn die Angehörigen die Pflege übernehmen und einmal in den Urlaub fahren wollen.

Während der Kurzzeitpflege erhalten die Pflegebedürftigen auch weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Ähnlich sieht es bei der Verhinderungspflege aus. Hier werden bis zu 28 Tage im Kalenderjahr Leistungen in Höhe von 1.612 Euro gewährt. Wird keine Kurzzeitpflege im laufenden Jahr genutzt, können die Leistungen der Verhinderungspflege auf sechs Wochen und maximal 2.418 Euro im Jahr erhöht werden. Auch hier wird das Pflegegeld jeweils hälftig weiter gezahlt. Sowohl Verhinderungs-, als auch Kurzzeitpflege werden allerdings nur in den Pflegegraden 2 bis 5 bezuschusst.

Verlierer und Gewinner der Pflegereform 2017

Seit diesem Jahr zahlen alle Pflegebedürftigen bei einer vollstationären Unterbringung die gleichen pflegebedingten Eigenanteile. Diese schätzt das Bundesgesundheitsministerium auf durchschnittlich 580 Euro. Darüber hinaus müssen die Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten des Heims getragen werden. Während sich durch diese Variante für Pflegebedürftige mit bisher geringer Pflegestufe eine Erhöhung des Eigenanteils ergibt, profitieren Pflegebedürftige mit einem hohen Pflegegrad von geringeren Eigenanteilen. Wie groß die Unterschiede ausfallen, erläutert folgende Tabelle:

Pflegestufe / Pflegegrad Leistungen für Stationäre Pflege 2016 Leistungen für Stationäre Pflege 2017 Differenz der Leistungen für Stationäre Pflege
1 / 2 1.064,00 € 770,00 € - 294,00 €
2 / 3 1.330,00 € 1.262,00 € - 68,00 €
3 / 4 1.612,00 € 1.775,00 € + 163,00 €
3 mit Härtefall / 5 1.995,00 € 2.005,00 € + 10,00 €

Die Pflegebedürftigen, die bisher aufgrund der relativ geringen Pflegebedürftigkeit günstiger im Seniorenheim unterkommen konnten, sind also die großen Verlierer der Pflegereform 2017. Gewinner der Pflegereform sind Demenzkranke, die bisher kaum oder gar keine Leistungen erhalten haben, künftig aber auch einen Pflegegrad zuerkannt bekommen. Allerdings erhalten sie in Pflegestufe 0 für die teil- oder vollstationäre Pflege bzw. den Einsatz eines häuslichen Pflegedienstes ebenfalls keine Leistungen. Der Grund dafür ist, dass die Regierung sich erhofft, Menschen, die ihren Alltag noch weitestgehend selbst bestimmen können, sich nicht zu früh in die teuren Pflegeheime zu begeben. Profitieren können zudem alle Pflegebedürftigen, wenn sie sich für die häusliche Pflege entscheiden. Hier gibt es vielfach Verbesserungen im Rahmen der Pflegesachleistungen, wie folgende Tabelle aufzeigt:

Pflegestufe / Pflegegrad Pflegesachleistungen 2016 Pflegesachleistungen 2017 Differenz der Pflegesachleistungen
0 / 2 231,00 € 689,00 € + 458,00 €
1 / 2 468,00 € 689,00 € + 221,00 €
2 / 3 1.144,00 € 1.298,00 € + 154,00 €
3 / 4 1.612,00 € 1.612,00 € +/- 0,00 €
3 mit Härtefall / 5 1.995,00 € 1.995,00 € +/- 0,00 €

Anders sieht es lediglich beim Pflegegeld aus, welches gezahlt wird, wenn die häusliche Pflege durch Angehörige erfolgt. Hier profitieren vor allem Demenzkranke der bisherigen Pflegestufe 0. Sie werden automatisch in den Pflegegrad 2 eingestuft und erhalten damit für die häusliche Pflege statt bisher 123 Euro seit Anfang des Jahres 316 Euro monatlich.

Die Härtefälle mit Pflegestufe 3, die in den Pflegegrad 5 eingestuft werden, erhalten erstmals das Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich, wenn sich deren Angehörige zu Hause um sie kümmern.