Was ist neu und was man unbedingt wissen sollte

Seit dem 01.01.2017 ist die Pflegereform 2017 in Kraft getreten und bringt im Pflegebereich zahlreiche Veränderungen mit sich. Die zentrale Veränderung, die aus dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hervorgeht, ist die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade. Vor allem an Demenz erkrankte Personen sollen durch die Pflegereform 2017 bessergestellt werden. Aber auch bei einer starken Pflegebedürftigkeit dürfen Betroffene auf Entlastungen hoffen. Lediglich Personen, die bisher Pflegestufe 1 innehatten, werden durch die neuen Pflegegrade wohl benachteiligt, zumindest bei stationärer Pflege.

Pflegestufen werden zu Pflegegraden

Bisher kannte man in der Pflege die Pflegestufen 0, 1, 2 und 3. Seit diesem Jahr gibt es die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5. Die bisherigen Pflegestufen werden durch die Pflegegrade ersetzt. Wer allerdings schon eine Pflegestufe vor 2017 hatte, der muss keine erneute Begutachtung durchlaufen. Stattdessen wird er automatisch in den jetzt gültigen Pflegegrad eingestuft. Dabei sieht die automatische Einstufung wie folgt aus:

  • Bisher ohne Pflegestufe - kann auf Pflegegrad 1 umgestellt werden
  • Aus Pflegestufe 0 bzw. 1 wird Pflegegrad 2
  • Aus Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 3
  • Aus Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 wird Pflegegrad 4
  • Aus Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe 3 mit Härtefall wird Pflegegrad 5

Ermittlung der neuen Pflegegrade

Wie bereits angedeutet, werden bereits pflegebedürftige Patienten automatisch auf die Pflegegrade umgestellt. Wer erstmals Pflegebedürftigkeit beantragt, muss sich nach dem neuen Prüfverfahren NBA untersuchen lassen. Das Kürzel steht für "Neues Begutachtungsassessment". Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), aber auch andere Prüforganisationen führen diese Untersuchungen durch. Dabei wird ein Fragenkatalog abgearbeitet, anhand dessen eine bestimmte Punkteanzahl ermittelt wird. Sie soll messen, wie selbstständig der Patient noch ist. Als Faustregel gilt: Je mehr Punkte die Gutachter verteilen, desto höher fällt später der Pflegegrad aus, der von der Krankenkasse bewilligt wird. Die Punkteverteilung sieht dabei wie folgt aus:

Pflegegrad Art der Beeinträchtigung Punktezahl
1 Selbstständigkeit nur geringfügig beeinträchtigt 12,5 bis 27 Punkte
2 Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt 27 bis 47,5 Punkte
3 Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt 47,5 bis 70 Punkte
4 Selbstständigkeit schwerst beeinträchtigt 70 bis 90 Punkte
5 Selbstständigkeit am schwersten beeinträchtigt, zusätzlich besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100 Punkte

Ausnahmen sieht die Pflegereform 2017 ebenfalls vor. Sie gelten aber nur für Personen, die bereits vor 2017 eine Pflegestufe drei mit Härtefall hatten. Sind hier ein spezifischer, außergewöhnlich hoher Hilfebedarf und besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung gestellt worden, so kann der Pflegegrad 5 auch zugestanden werden, wenn die Mindestzahl von 90 Punkten im NBA-Prüfverfahren nicht erreicht wurde.


Welche Leistungen gibt es in den einzelnen Pflegegraden?


Die Leistungen der Pflegegrade haben sich mit der Pflegereform 2017 ebenfalls geändert. Sie gliedern sich in Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Leistungen für die teilstationäre und die vollstationäre Pflege. Wie hoch die Leistungen in den einzelnen Pflegegraden sind, zeigt folgende Tabelle:

Pflegeleistungen Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (häusliche Pflege) 125,00 € 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €
Pflegesachleistungen 0,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
Teilstationäre Pflege 0,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €
Vollstationäre Pflege 125,00 € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €

Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden bei häuslicher Pflege gezahlt. Die Pflegesachleistungen werden gewährt, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt oder in einer Einrichtung für die Tages- und Nachtpflege. Bei der Pflege durch Angehörige oder Freunde im eigenen Reich wird dagegen das Pflegegeld gezahlt.