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Anordnungen in der Pflege

Gegenwärtige Anordnungen in der Pflege

Geschrieben von Neslihan Tok am 1. November 2020

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie haben sich Regelungen in der Pflege geändert. Es wurden Maßnahmen verabschiedet, Entlastungen und Schutz für Pflegebedürftige und Pflegende während der momentanen Pandemie-Situation angeboten.

Veränderungen in der Pflege

Die erste Veränderung ist die Veränderung bei den Beratungsvorgaben. Pflegebedürftige, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, ohne einen Pflegedienst zu erwarten, mussten von dem 17.03.2020 bis zum 30.09.2020 keine Beratungen empfangen und somit wurden Pflegegelder ohne Realisierung des Beratungsgesprächs ausgezahlt. Ab dem ersten Oktober ist es wieder verpflichtend, viertel- oder halbjährlich eine Beratung zu empfangen. Diese Beratungen kann man vor Ort oder telefonisch erhalten.

Eine andere Veränderung ist, dass Begutachtungen wieder zuhause stattfinden werden. Bis zum 30.09.2020 konnte man den Pflegegrad und die damit abhängigen Leistungen in einem strukturierten Telefonat beantragen. Dieses Telefonat war ein Gespräch mit dem Pflegebedürftigem und einer Bezugsperson des Pflegebedürftigen. Neben dem Gespräch wurden auch Akten, Arztbriefe und bisherige Rezepte bestens begutachtet. Zum 01.10.2020 sind Hausbesuche erneut verpflichtend, da man mittlerweile einen besseren Überblick über die aktuelle Lage hat und Schutz- und Hygienekonzepte besser als zuvor sind. Somit hat auch der Gutachter die Möglichkeit, sich ein besseres Bild vom Pflegebedürftigen zu machen und die Pflegesituation so gut wie möglich zu verstehen. Man kann sich auf die Begutachtung mit einem Pflegeprotokoll bestens vorbereiten. Zudem ist es empfehlenswert ein Pflegetagebuch zu führen. Akten, Arztbriefe und Medikamentenpläne kann man mit dem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit schicken. Die Bearbeitungsfrist der Anträge dauert nach wie vor 25 Arbeitstage.

Pflegebedürftige haben das Recht auf Pflegehilfsmittel, wenn diese Mittel Schmerzen lindern, die Pflege erleichtern und im besten Fall der Pflegebedürftige durch diese Pflegehilfsmittel selbstständiger wird. Auch erhält die Pflegeperson für die Verbesserung des Wohnumfeldes Leistungen, wenn diese den Alltag zuhause erleichtert. Die bisher maximale Summe war 40 Euro pro Monat. Seit dem 01.04.2020 wurde dieser Betrag auf 60 Euro pro Monat erhöht und gilt voraussichtlich bis zum 31.12.2020.

Hinzukommend haben Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 die Möglichkeit, ihren Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, auch für Angebote zu nutzen, die bisher nicht anerkannt waren. Zudem können auch alle Pflegebedürftigen ihren nicht verwendeten Entlastungsbetrag einmalig um drei Monate ansparen. Da aufgrund der aktuellen Situation ehrenamtliche Helfer nicht mehr vor Ort helfen können und nur telefonisch erreichbar sind, besteht bei Privatversicherten die Möglichkeit, sich den Entlastungsbetrag erstatten zu lassen. Diese Veränderungen gelten ebenfalls vorerst zum 31.12.2020.

Außerdem gibt es Erleichterungen für Angehörige des Pflegebedürftigen. Diese wären, wenn beispielsweise der Pfleger ausfällt und die Pflege ein Angehöriger für eine kurze Zeit übernehmen muss, wird trotzdem der Pflegezuschuss bis zum 31.12.2020 weiterhin gezahlt. So erhält auch der Arbeitnehmer das Recht, 20 Tage zuhause zu bleiben. Allgemein bekommen Familienangehörige für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld, wenn sie bei der Pflege für einen aus der Familie helfen müssen. Zudem können auch Arbeitnehmer mit der Zustimmung des Arbeitgebers eine Pflegezeit zur Betreuung des Pflegebedürftigen erneut beantragen. Diese Pflegezeit ist jedoch auf sechs Monate oder insgesamt auf 24 Monate begrenzt.

Empfehlung

Abschließend kann man sagen, dass man kontinuierlich die Nachrichten und Regelungen verfolgen sollt. Da die Pandemie Neuerungen mit sich bringt, ist es nicht mehr voraussehbar, was am Folgetag passiert.

Kategorie / Thema: Allgemein, Nachrichten, Pflegekosten, Pflegeversicherung

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