Was bringt die neue Pflegereform?
Die bisherigen drei Pflegestufen wurden im Januar 2017 durch fünf sogennante Pflegegrade ersetzt. Dies hat nicht nur zu Änderungen auf dem Papier geführt, sondern auch zu umfangreichen Umschulungen derjenigen die entscheiden müssen in welchen Pflegegrad die jeweilige Person fällt. Denn bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit geht es zukünftig allein um die Frage, welche Fähigkeiten die Person noch hat. Das heißt zum Beispiel ob sie selbstständig Medikamente einnehmen kann, sich alleine um den Haushalt kümmern kann usw. Dabei erfolgt die Überführung von den Pflegestufen in die neuen Pflegegrade automatisch für schon versicherte Personen. Zudem werden die bisher getrennten Bewertungsverfahren durch ein einheitliches Begutachtungsinstrument ersetzt, welches auch in der Zukunft mit einer umfangreichen Pflege-Tüv Reform verbessert werden soll.
Die Hauptfrage für die Versicherten ist nun, wieviel sie für ihre Leistungen neuerdingst zahlen müssen. Höchstwahrscheinlich wird es wieder mehr werden, vor allem für die Sozialversicherten. Dafür wurde aber auch die Höhe der Leistungen in den meisten Bereichen im Gesetz erhöht. Einbegriffen ist unter anderem, der Maximalbetrag des Pflegegeldes (für häusliche Pflege) den ein ambulant Pflegebedürftigter monatlich erhält, von derzeitig 728 Euro (Pflegestufe 3) auf 901 Euro für den neuen Pflegegrad 5. Folgend, ist der maximale Betrag der Pflegeleistungen für Personen mit dem fünften Pflegegrad 1.995 Euro für Pflegesachleistungen und Teilstationäre Pflege. Zuletzt, ist der maximale Betrag für Pflegeleistungen für Vollstationäre Pflege 2.005 Euro.
Pflegeleistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld (häusliche Pflege) | 125,00 € | 316,00 € | 545,00 € | 728,00 € | 901,00 € |
Pflegesachleistungen | 0,00 € | 689,00 € | 1.298,00 € | 1.612,00 € | 1.995,00 € |
Teilstationäre Pflege | 0,00 € | 689,00 € | 1.298,00 € | 1.612,00 € | 1.995,00 € |
Vollstationäre Pflege | 125,00 € | 770,00 € | 1.262,00 € | 1.775,00 € | 2.005,00 € |
Wichtig ist auch dass ein Versicherte der schon bis zum 31. Dezember 2016 pflegebedürftig war sich nicht neu begutachten lassen muss. Jenes gilt auch für diejenigen die eine erheblich eingeschränkte Alterskompetenz haben. Diese Personen erhalten einen Pflegegrad der un mindestens eine Ebene höher ist, als ihre bisherige Pflegestufe. In manchen Fällen kann auch eine Einordnung in den übernachsten Pflegegrad erfolgen, fall die Person erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Der Pflegegrad bleibt dauerhaft erhalten außer dass in der Zukunft keine Pflegedürftigkeit mehr vorliegt, oder in einer Folgebegutachtung festgestellt wird das es sich um einen höheren Pflegegrad handelt.