Steuervorteil für Familien – neue Regelung in Sachen „Pflegekosten“!
Das Bundesgesundheitsministerium hat nun offenbar endlich ein Einsehen mit den Familien, die eine pflegebedürftige Person im Haushalt betreuen und demgemäß ohnehin bereits zum Teil außerordentlichen Belastungen ausgesetzt waren.
Die jetzt in Kraft getretene Neuerung bringt in der Tat gravierende Verbesserungen für betroffene Familien mit sich, denn künftig zählen die Betreuung bzw. die Pflege von Personen, ähnlich wie bislang auch die Reinigungsaufgaben im Haushalt, zu den so genannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“. Das bedeutet, dass die gesamten finanziellen Aufwendungen bis zu einer maximalen Summe von 20.000 Euro in Zukunft steuerlich absetzbar sein werden. Es ist demnach möglich, bis zu zwanzig Prozent der entstandenen Kosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen; es dürfen folglich bis zu 4.000 Euro abgezogen werden.
In der Folge haben somit pflegebedürftige Personen sowie ihre Angehörigen, die Pflegegeld erhalten, die Chance, bei Bedarf die Leistungen eines zusätzlichen, qualifizierten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen und in den Genuss der steuerlichen Vergünstigungen zu kommen. Aber es kommt noch besser, denn auch die bislang übliche Nachweispflicht entfällt. Im Klartext heißt dies, im Falle der Nutzung der steuerlichen Vorteile das Vorliegen einer Pflegestufe in Zukunft nicht weiter explizit unter Beweis stellen zu müssen.
Vor allem jene Personen profitieren von den neuen Vorschriften, die zwar die Dienste professioneller Pflegedienst-Stellen in Anspruch nehmen, die aber keiner gesonderten Pflegestufe zugeteilt sind. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der jeweils ermittelte Grundpflege-Bedarf außerhalb des Bereiches der ersten Pflegestufe liegt, das Krankheitsbild des Patienten aber nichtsdestotrotz sehr wohl eine Betreuung bzw. pflegerische Unterstützung erfordert (zum Beispiel bei Demenzerkrankungen et cetera).