Die Beiträge zur Pflegeversicherung
Die Beitragssätze für die soziale Pflegeversicherung liegen derzeit deutschlandweit bei 1,95 Prozent des Bruttolohns – bei gesetzlich Versicherten. Dieser Betrag wird zu je 50 Prozent vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer selbst getragen. Zum Ausgleich des Anteils der Arbeitgeber wurde vor einigen Jahren der bis dato gesetzliche Feiertag „Buß- und Bettag“ gestrichen. Anders hingegen im Bundesland Sachsen: hier weigerte man sich, diesen Tag abzuschaffen, so dass demzufolge der Anteil des Arbeitgebers mit nur 0,35 Prozent sowie der des Arbeitnehmers hingegen mit 1,35 Prozent bemessen ist.
Bei der privaten Pflegeversicherung verhält es sich ein wenig anders: war es noch bis zum Jahr 2004 so, dass ein Renter die Beitragshöhe nur zu einem Anteil von bis zu 50 Prozent zu entrichten hatte (die zweite Hälte wurde durch die Rentenversicherungen übernommen), so gilt aktuell eine hundertprozentige Beitragszahlungspflicht für Senioren.
Die zu entrichtenden Beiträge zur Pflegeversicherung von Beamten, Selbstständigen sowie von Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Einkommen, das über der so genannten Beitragsbemessungsgrenze angesiedelt ist – werden nach Lebensalter gestaffelt. Nichtsdestotrotz ist letztendlich Fakt, dass sie dieselben Leistungen aus der Pflegeversicherung erwarten dürfen, wie Pflichtversicherte.






